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Satzung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen :Verein der Freunde und Förderer der OPERETTE IN BERLIN e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein engagiert sich für den Bestand und die Pflege der Kunstgattung Operette, insbesondere in Berlin, in deren kulturpolitischen, künstlerischen und organisatorischen Belangen.
In der Definition des Begriffes ´Operette´ geht der Verein grundsätzlich vom konzeptionellen Charakter der Klassischen Operette aus, wie sie sich durch und seit Offenbach in der Pariser, Wiener und Berliner Operette entwickelte und widerspiegelt. Analoge Entwicklungen wie die ´Amerikanische und Englische Operette´ sind einzuordnen.
- Genreverwandte Werke, die der Heiteren Muse analogen inhaltlichen und künstlerischem Niveau zuzurechnen sind, werden in die Zielsetzungen einbezogen.
Der Verein wird durch seine kompetenten Mitglieder die Entwicklung neuer Werke, die die konzeptionellen Kriterien der Klassischen Operette im Sinne moderner Aneignung weiterführen, engagiert fördern. In gleicher Weise wird die Modernität der Interpretation der Klassik gefördert.
Wesentliches Anliegen des Vereins ist es, Sorge dafür zu tragen, daß das Genre Operette als essentielle Bühnenform der Musikkultur analog der Oper einzuordnen ist. Allen Tendenzen, sie aus elitären Haltungen heraus als Form billigen Amüsiertheaters abzuqualifizieren, wird entschieden entgegengetreten.
Bestand und Pflege der Operette in Berlin stehen für den Verein in engster Verbindung und Identität mit Bestand und Wirken des Metropol Theaters Berlin als Traditionshaus seit mehr als hundert Jahren. Im Engagement ist für den Verein beides nicht zu trennen.
Der Verein setzt sich kultur- und kommunalpolitisch dafür ein, daß die Bedürfnisse und Wünsche der Bürger Berlins und seiner Gäste nach diesem Genre der Heiteren Muse, insbesondere seiner Bevölkerung im demografischen Wandel, in ausreichender und niveauvoller Weise durch entsprechende Angebote erfüllt werden.
Aufgabe des Vereins wird weiter sein, sowohl für die Kunstgattung Operette als auch für seine Interpreten eine werbende und würdigende Public Relation in Medien und Öffentlichkeit zu betreiben.
Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Nachwuchses auf dem Gebiet der Operette.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an (Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist;
c) durch Ausschluß aus dem Verein, über den durch den Vorstand entschieden wird; Ausschlußgründe sind insbesondere vereinsschädigendes Verhalten sowie Rückstand von Beitragszahlungen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die sich in besonderer Weise um die Kunstgattung Operette und um ihre Förderung verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ernennung zum Ehrenmitglied vorzuschlagen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines Vereinsmitglieds, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten als 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier weiteren Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter vertreten, wobei jeder von ihnen Einzelvertretungsbefugnis hat. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter des Präsidenten sein Amt nur ausüben, wenn der Präsident verhindert ist.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode für den Rest der Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des neuen Vorstandes,
d) Beratung und Beschlußfassung über Anträge,
e) Höhe und Zahlungsweise von Mitgliedsbeiträgen,
f) Satzungsänderungen,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte - ordentliche oder außerordentliche – Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck eingerufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
BEITRAGSORDNUNG
§ 1 Beitragssätze
Die Beiträge für ordentliche Mitglieder werden wie folgt festgelegt:
Natürliche Personen 6,-- /Monat
Studenten/Rentner/Arbeitslose 4,--/Monat
Gewerbetreibende bzw. Unternehmen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts ab 10,--/Monat
Vereine, Institutionen u.a. Beiträge nach Sondervereinbarung
§ 2 Zahlungsarten
Die Beiträge werden zwei Mal jährlich zum 1. Quartal und zum 3. Quartal des Geschäftsjahres gezahlt.
Überweisung auf das Bankkonto des Vereins Operette in Berlin e.V.
Berliner Sparkasse - BLZ: 100 500 00
Kto.-Nr.: 419 337 60 66
Einzugsermächtigung
(Die Vereinsbeiträge sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Der Verein kann Spendenquittungen für die Beiträge ausstellen.)
§ 3 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung trat ab 18.3.1999 in Kraft. Der Beitrag wurde lt. Mitgliederversammlung vom 28.11.2001 auf Euro umgestellt und angepasst. |
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